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EU-Werbepolitik - Tabak

Am 12. Dezember 2006 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Klage der Bundesregierung gegen die EU-Richtlinie zur Tabakwerbung abgewiesen und das Regelwerk für rechtmäßig erklärt. Zuvor war es dem ZAW und anderen Wirtschaftsverbänden über 20 Jahre gelungen, den Forderungen nach EU-weiten Verboten der kommerziellen Kommunikation der Tabakhersteller erfolgreich entgegentreten. Am Ende hat der EuGH ein wohl eher politisch motiviertes Urteil gesprochen - ganz auf der Linie der sich in den Mitgliedstaaten verdichtenden "Anti-Tabak-Stimmung".

Die EU-Richtlinie regelt ein Verbot der Bewerbung von Tabakerzeugnissen in Printmedien, im Hörfunk und im Internet. Auch das Sponsoring von Veranstaltungen und Aktivitäten mit grenzüberschreitender Wirkung ist Tabakherstellern untersagt. In Deutschland wurde die EU-Vorgabe am 29. Dezember 2006 in nationales Recht übertragen.

Gründe des EuGH-Urteils

In den Urteilsgründen hat der EuGH ausgeführt, dass bei Erlass der Richtlinie Unterschiede zwischen den nationalen Regelungen über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen bestanden hätten. Diese Unterschiede seien geeignet gewesen, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarkts zu behindern. Das Tätigwerden des EU-Gesetzgebers sei deshalb gerechtfertigt. Nicht zu beanstanden sei, dass er sich bei Erlass der Richtlinie möglicherweise auch von Gesundheitsschutzüberlegungen habe leiten lassen. Der ausdrückliche Ausschluss jeglicher Harmonisierung der in diesem Bereich bestehenden Vorschriften der Mitgliedstaaten bedeute nicht, dass eine auf einer anderen Grundlage erlassene Harmonisierungsmaßnahme keine Auswirkungen auf den Schutz der menschlichen Gesundheit haben dürfe.

Weiterhin stellte der EuGH fest, dass für den Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Möglichkeit bestanden hätte, lokale oder regionale Veröffentlichungen aus dem Tabakwerbeverbot für Printmedien auszunehmen. Die Regelung hätte dadurch einen ungewissen und zufallsabhängigen Anwendungsbereich erhalten. Zum geltend gemachten Eingriff in das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit führte das Gericht aus, dass die ausgesprochenen Werbeverbote die Freiheit der journalistischen Meinungsäußerung unberührt ließen.

Reaktionen der Werbewirtschaft

Der ZAW hatte in einer Pressekonferenz am Tag der Verkündung des Urteils auf die weit über den Tabakbereich hinausgehende Bedeutung der Entscheidung hingewiesen. Er forderte die Mitgliedstaaten dazu auf, sich gegen weitere Einschränkungen ihrer Souveränität in Brüssel zur Wehr zu setzen.

Nach dem Urteil des EuGH sei die für den EU-Gesetzgeber bislang geltende Sperre, ausschließlich nationale Angelegenheiten nicht EU-weit regeln zu dürfen, durch das Gericht gewissermaßen außer Kraft gesetzt. Brüssel könne künftig Gesetze zur Werbung bereits dann erlassen, wenn es unterschiedliche Regelungen in einem bestimmten Bereich in den Mitgliedstaaten gebe. Auf eine grenzüberschreitende Wirkung der kommerziellen Kommunikation komme es nicht mehr an.

De facto bedeute diese erweiterte Rechtsetzungskompetenz für Brüssel die Möglichkeit, bislang ausschließlich den Mitgliedstaaten zugewiesene Gesundheitspolitik zu betreiben: Getarnt als Harmonisierungsmaßnahme könnten ohne den Nachweis des Bestehens von Handelshemmnissen EU-weite Regeln zu rein nationalen Sachverhalten aus in Wahrheit gesundheitspolitischen Gründen erlassen werden.

WHO-Tabakrahmenkonvention

Darüber hinaus werden weitere Beschränkungen der Marktkommunikation für Tabakprodukte wiederkehrend unter dem Stichwort "WHO-Tabakrahmenkonvention" diskutiert. Diese Konvention, die ein umfassendes Werbeverbot für Tabakprodukte vorsieht, wurde 2003 auch von der deutschen Bundesregierung verabschiedet, die Ratifizierung erfolgte Ende 2004.

Deutschland hat jedoch in Bezug auf weitergehende Werbeverbote ausdrücklich einen Verfassungsvorbehalt aufnehmen lassen. Dies bedeutet, dass sich Deutschland nur insoweit zur Umsetzung der in der Rahmenkonvention niedergeschriebenen Maßnahmen bereit erklärt, als diese mit verfassungsrechtlich garantierten Freiheiten in Einklang zu bringen sind.


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