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EU-Werbepolitik - Arzneimittel

Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wird möglicherweise zu einer Liberalisierung des deutschen Heilmittelwerberechts führen. Im November 2007 hat das Gericht nach einem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden, dass die Vorschriften des europäischen Arzneimittel-Kodex über Werbung nicht nur einen Mindest-, sondern auch einen Höchststandard für die Harmonisierung setzen. Die Mitgliedstaaten dürfen demnach keine weiteren Verbote oder Beschränkungen erlassen, als es die Richtlinie vorsieht.

Nach Auffassung des Gerichts steht die Richtlinie nationalen Bestimmungen entgegen, die allgemein oder abstrakt in der Publikumswerbung Äußerungen Dritter verbieten (so geregelt in § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG). Ein entsprechendes Verbot ist nur wirksam, wenn sich die Äußerungen "in willkürlicher, abstoßender oder irreführender Weise auf Genesungsbescheini-gungen" bezögen. Dies sei aber bei einer Werbung mit einer Umfrage bei fachkundigen Dritten ohne Bezugnahme auf bestimmte therapeutische Anwendungen grundsätzlich nicht der Fall. In dem vom Gericht zu beurteilenden Werbeschreiben hatte das Unternehmen mit einer Konsumentenbefragung geworben und dabei Aussagen verwendet wie "Die Hälfte aller Kunden sind sehr zufrieden mit dem Produkt und ein weiteres Drittel beurteilt das Produkt mit 'gut'".

Die Firma kündigte außerdem auf ihrer Internetseite die monatliche Auslosung einer Produktpackung des frei verkäuflichen Arzneimittels an. Dies hatten die vorinstanzlichen Gerichte als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 13 HWG gewertet. Danach sind in der kommerziellen Kommunikation für Arzneimittel Preisausschreiben, Verlosungen oder andere Verfahren mit zu-fallsbedingtem Ausgang verboten. Der Generalanwalt des EuGH hatte in dieser nationalen Bestimmung ebenfalls einen Verstoß gegen EU-Recht gesehen. Dem folgten die Richter nicht. Der EU-Gemeinschaftskodex verbiete eine Werbung für ein Arzneimittel in Form einer im Internet angekündigten Auslosung, da dies die unzweckmäßige Verwendung dieses Arzneimittels fördere und zu einer direkten Abgabe an die Öffentlichkeit sowie zur Abgabe von Gratismustern führe.

Das Urteil dürfte zu einer Liberalisierung des deutschen Publikumswerbeverbots mit Aussagen Dritter führen. Ob es dabei zu einer Novellierung des § 11 Abs. 1 Nr. 11 HWG kommt oder ob – zunächst – die Gerichte bei ihren Entscheidungen das EuGH-Urteil umsetzen, bleibt abzuwarten.


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