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EU-Werbepolitik - Ko-Regulierung

Begriff und Diskussionsstand

Ko-Regulierung wird insbesondere in Brüssel zunehmend als dritte Regelungsform neben Gesetzgebung und reinen Selbstkontrollmaßnahmen der Wirtschaft diskutiert. Der Grundgedanke von Ko-Regulierung ist die Verknüpfung von staatlichen Vorgaben mit Handeln der Wirtschaft.

Eine EU-weit oder national anerkannte Definition des Begriffs Ko-Regulierung ist bislang nicht festgelegt. Dies ist vor allem auf die Komplexität der damit in Verbindung gebrachten rechtlichen und tatsächlichen Konstellationen zurückzuführen.

Aktuell wird die Einführung von Ko-Regulierungsstrukturen im Zusammenhang mit Forderungen nach weiteren Beschränkungen der Lebensmittelwerbung und der Alkoholwerbung diskutiert. Die Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (novellierte EU-Fernsehrichtlinie ) sieht eine Bestimmung vor, nach der Mitgliedstaaten Regelungen zur Selbst- und/oder Ko-Regulierung auf nationaler Ebene in den von der Richtlinie koordinierten Bereichen fördern sollen. In diesem Zusammenhang hat das Europäische Parlament Ko-Regulierung zuletzt wie folgt definiert: Gemeinsam ist den Systemen der Ko-Regulierung, dass originär staatliche Aufgaben und Ziele in Kooperation mit den von der Regulierung betroffenen Akteuren umgesetzt werden. Aufgrund staatlicher Beauftragung oder Ermächtigung sollen sich die Beteiligten selbst das Erreichen des Regulierungsziels sichern. Grundlage ist stets ein staatlicher Rechtsrahmen, der Vorgaben zu Inhalten, Organisation und Verfahren enthält.

Die Position des ZAW

Mangels aussagekräftiger praktischer Erfahrungen mit dem Einsatz von Ko-Regulierungssystemen verbietet sich eine pauschale Ablehnung oder Befürwortung dieser Regelungsform zum jetzigen Zeitpunkt. In der Theorie kann Ko-Regulierung aus Sicht der Werbewirtschaft aber nur unter bestimmten Voraussetzungen ein geeignetes Instrument darstellen:
  • Mit der Einführung von Ko-Regulierungsstrukturen müssen Deregulierungseffekte verbunden sein.
  • Für die Wirtschaft muss ein Anreiz geschaffen werden, sich freiwillig an Ko-Regulierung zu beteiligen. In diesem Zusammenhang sind auch der Aufwand und die Kosten zu berücksichtigen, die zwangsläufig mit einer Beteiligung verbunden sind.
  • Darüber hinaus dürfen Ko-Regulierungsmechanismen die Funktion der Wirtschaft nicht auf die eines staatlichen Ausführungsorgans reduzieren, sondern müssen Raum für eigenverantwortliches Handeln garantieren. Die Funktion eines "Erfüllungsgehilfen" entspricht nicht dem Selbstverständnis der Wirtschaft.
Derzeit ist jedoch nicht erkennbar, dass sich die Vorstellungen der Europäischen Union über Struktur und Einsatz von Ko-Regulierungsmechanismen auch nur mit einem der genannten Kriterien in Einklang bringen lassen. Die Pläne der EU-Kommission zur Lebensmittel- und Alkoholwerbung verfolgen ersichtlich das Ziel, bislang ungeregelte Bereiche einer staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. Der Wirtschaft ist dabei die Rolle eines ausführenden Organs zugedacht, das staatliche Vorgaben nach Anweisung zu erfüllen hat. Im Ergebnis wird entgegen allen Liberalisierungsankündigungen der Europäischen Union der Aufbau weiterer Regelungsnetze zum Nachteil eines funktionierenden Wettbewerbs im Binnenmarkt verfolgt.

Diese Politik lehnt der ZAW ab. Nach dem Verständnis der Europäischen Union sollen über Ko-Regulierungsmechanismen bislang selbstverantwortlich arbeitende Kontrollsysteme der Wirtschaft in staatliche Lenkungshoheit überführt werden. Weiterhin muss unabdingbar gelten, dass vor der Einführung jeder Werberestriktion der Nachweis ihrer verbraucherschutzpolitischen Erforderlichkeit und Tauglichkeit erbracht sein muss.


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